6.1. Jährlich im März findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der mindestens vier Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen ist.
6.2. Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
1. Bericht über das Geschäftsjahr,
2. Bericht des Schatzmeisters,
3. Bericht der Kassenprüfer,
4. Entlastung des Vorstandes,
5. Neuwahlen,
6. Verschiedenes.
6.3. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte über das vergangene Geschäftsjahr entgegen.
6.4. Zur Entlastung des Vorstandes und zur Wahl des 1. Vorsitzenden ist von den anwesenden Mitgliedern der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu wählen.
6.5. Die Leitung der weiteren Wahl erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Es entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
6.6. Alle zwei Jahre sind der Vorstand und die beiden Kassenprüfer zu wählen. Die Vorstandsmitglieder können durch die anwesenden Mitglieder wiedergewählt werden. Die Kassenprüfer müssen jedoch wechseln.
6.7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluß des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
6.8. Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen dieses verlangt.
6.9. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung durchgeführt werden. 2/3 aller Mitglieder müssen anwesend sein. Die Entscheidung wird dann mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Das Vereinsvermögen fließt dem Landesverband Nordrhein-Westsalen für die Jugendarbeit zu.
6.10. Über alle Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die vom 1. Vorsitzdenden und dem Protokollführer, im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden von einem schriftlich benannten Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind.